Webcontent – Zugänglichkeit und Barrierefreiheit

– Letzte Bearbeitung: 10.11.2024, 19:10:00, Scheffe

Zugänglichkeit des Contents und seine Barrierefreiheit
Aus gegebenem Anlaß:

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 27. Juni 2025 in Kraft und ist ab dem darauf folgenden Tag anzuwenden. Der Geltungsbereich betrifft grundsätzlich alle privaten Wirtschaftsakteure (juristische Personen), worunter auch Vereine fallen. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Unabhängig von den auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, sind Kleinunternehmen und Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2.000.000,– Euro vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter überhaupt nicht.

Ferner fallen Vereine, die ihre Webseite nur zur Information und/oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß geltender Satzung nutzen, nicht unter die Verpflichtungen des BFSG. Aufgrund des Charakters des vorliegenden Webpräsenz (sie versteht sich primär als ein Medium zur Wissensvermittlung nebst Erhaltung und Bewahrung lokalen Kulturgutes im Sinne eines Archivs und beinhaltet vorzugsweise Reproduktionen von Objekten aus musealen Sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können; z.B. aufgrund einer Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen der Authentizität eben dieser Reproduktionen; z.B. farblicher Kontrast, Darstellungsqualität oder der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Objekten einfach extrahiert und in, mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible, Inhalte umgewandelt werden könnte; z.B. Dokumentenkopien mit Sütterlin- oder Frakturschriften).

Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die auf Satzungsvorgaben basiert, gilt nicht als Verbrauchervertrag und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.

Oben genannte Ausschlußkriterien treffen zweifelsfrei auf den Geschäftsumfang – siehe Satzung – des Vereins Arche Nova Ruhla e.V. zu.

Bei fachspezifischen Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung. Die entsprechenden Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Impressum.